Die Rekurrentin rügt in erster Linie, dass das Bauvorhaben die zuläs­ sige Ausnützungshöhe überschreite, da die Strassen- und Trottoirflä­ chen sowie die mit einem privatrechtlichen Bauverbot belegte Fläche in der nördlichen Ecke des Baugrundstückes von der anrechenbaren Grundstückfläche abzuziehen seien. Der Gemeinderat verweist dem­ gegenüber auf seine langjährige Praxis, wonach Strassen- und Trot­ toirflächen von der anrechenbaren Grundstückfläche nicht abzuziehen sind. Da das Bauverbot in der nordöstlichen Ecke des Baugrundstücks rein privatrechtlicher Natur sei, sei es für die Berechnung der Ausnüt­ zungshöhe bedeutungslos.