A. Entscheide des Reqierunqsrates 1252 1252 Ausnützung. Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen bei der Berech­ nung der Ausnützung. Die Rekurrentin rügt in erster Linie, dass das Bauvorhaben die zuläs­ sige Ausnützungshöhe überschreite, da die Strassen- und Trottoirflä­ chen sowie die mit einem privatrechtlichen Bauverbot belegte Fläche in der nördlichen Ecke des Baugrundstückes von der anrechenbaren Grundstückfläche abzuziehen seien. Der Gemeinderat verweist dem­ gegenüber auf seine langjährige Praxis, wonach Strassen- und Trot­ toirflächen von der anrechenbaren Grundstückfläche nicht abzuziehen sind. Da das Bauverbot in der nordöstlichen Ecke des Baugrundstücks rein privatrechtlicher Natur sei, sei es für die Berechnung der Ausnüt­ zungshöhe bedeutungslos. Art. 28 Abs. 1 des gültigen Baureglements bestimmt: Die Ausnüt­ zungshöhe H ist ein Mass für die zulässige Grösse der Baukörper auf dem Grundstück. Das zulässige Höchstmass B in m3 für die Summe der umbauten Rauminhalte aller auf dem Grundstück stehenden Baukörper über dem gestalteten Gelände bestimmt sich aus der Grundstückfläche G in Quadratmetern, multipliziert mit des Ausnüt­ zungshöhe H in m nach der Formel B = G x H. Literatur und Rechtsprechung gehen übereinstimmend davon aus, dass privatrechtliche Bauverbote für die Berechnung der massgebli­ chen Grundfläche unbeachtlich sind (vgl. Felix Huber, Die Ausnüt­ zungsziffer, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Nr. 63, mit Hinweis). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche für den vorliegen­ den Fall eine abweichende Behandlung erfordern würden. Nicht einheitlich ist demgegenüber in Lehre und Praxis die Haltung betreffend Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen. Während einzelne Kantone und Gemeinden die Strassen- und Trottoirflächen von der massgeblichen Grundfläche abziehen, erklären andere die Parzellen­ fläche einschliesslich dazugehörigem Strassen- und Trottoiranteil als massgebliche Grundfläche. Es finden sich aber auch Zwischenlösun­ gen wie etwa die Luzerner Regelung, dass Fahrbahnflächen, Trottoir­ flächen und abzutretende Flächen zur Grundfläche hinzugerechnet werden dürfen, wenn sie 10 % der Parzellenfläche nicht übersteigen 27 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1252,1253 (vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 70, 72 ff; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 5c zu § 145, mit Hinweisen). Die Empfehlungen der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (VLP) wie auch die generelle Tendenz geht in die Richtung, dass Strassen- und Trottoirflächen im allgemeinen von der massgeblichen Grundfläche abgezogen werden (vgl. Felix Huber, a.a.O., S. 74; VLP Schriftenfolge Nr. 17, Die Ausnützungsziffer, S. 3f.). Das kantonale Recht enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Alle Gemeinde kennen indessen eine Beschränkung für das Mass der baulichen Dichte in ihren Bauregiementen, sei es als Ausnützungs­ oder Baumassenziffer etc. Die Gemeinde T. besitzt im Gegensatz zu anderen Gemeinden keine erläuternden Bestimmungen zur Grundre­ gel von Art. 28 Abs. 1 BR (vgl. dazu auch AR GVP, Sammelband 1988, Nr. 1126). Sie hat jedoch in langjähriger Praxis die Strassen- und Trottoirflächen von der anrechenbaren Grundstückfläche nicht abge­ zogen. Auch wenn diese Praxis der allgemeinen Tendenz, welche einen Abzug dieser Fläche vorsieht, entgegenläuft, ist sie zulässig und nicht zu beanstanden. RRB 30.3.1993 1253 Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Haupt- wohnrichtung einzuhalten. Die Rekurrentin rügt, der Gemeinderat habe fälschlicherweise die Hauptwohnrichtung des Projektes gegen Süden liegend bezeichnet. Aus den Erwägungen: Nach Art. 34 Abs. 1 BR ist der grosse Grenzabstand auf jener Gebäu­ deseite einzuhalten, die am meisten Hauptwohnräume aufweist. Für alle übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grenzabstand. Als Haupt- wohnseite, die den grossen Grenzabstand einzuhalten hat, gilt re­ gelmässig die Fassade mit der überwiegenden Zahl der Wohnräume bzw. die besonnte Längsseite eines Gebäudes (vgl. E. Zimmerlin, 28