Wo nach aller Erfahrung gewisse Gewinnungskosten glaub­ haft sind, kann für im üblichen Rahmen geltend gemachte Abzüge auf den strikten Nachweis durch detaillierte Aufstellungen und Belege u.U. verzichtet werden (AGVE 1970, 201). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet und daher abzuweisen ist. StRK 26.3.1993 (Nr. 566) 51