etwa der Kanton St. Gallen, so dass nur entweder die allgemeine Be­ rufsunkostenpauschale (Art. 24 Abs. 1 StG SG) oder die nachgewiese­ nen oder zumindest glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendun­ gen in Abzug gebracht werden können. Pauschale Spesenvergütun­ gen lässt auch der Kanton Aargau nicht ohne weiteres zum Abzug zu, der das Erfordernis der Belegbarkeit allerdings nicht schematisch auslegt. Wo nach aller Erfahrung gewisse Gewinnungskosten glaub­ haft sind, kann für im üblichen Rahmen geltend gemachte Abzüge auf den strikten Nachweis durch detaillierte Aufstellungen und Belege u.U. verzichtet werden (AGVE 1970, 201).