Dies ist im Vergleich zur Regelung anderer Kantone als angemessen zu beurteilen. So sind etwa im Kanton Thurgau bis zu ei­ nem bereinigten Bruttolohn von Fr. 80’000.- 30 % hiervon als pau­ schale Spesen zum Abzug zulässig, 20 % für den auf Fr. 80’000.~ bis Fr. lOO’OOO.-- entfallenden Teil und noch 10 % für den Fr. 100’000.-- übersteigenden Teil des bereinigten Bruttolohnes, höchstens jedoch Fr. 36’000.--, was im vorliegenden Fall Unkostenanteile von Fr. 26742.- - (1989) und Fr. 29’945.-- (1990) ergäbe, zusammen somit kaum mehr als tatsächlich zum Abzug zuzulassen sind, nämlich Fr. 23’123.-- (1989) und Fr. 32’556.- (1990). Keinen pauschalen Spesenabzug für Versicherungsvertreter kennt