mann/Zigerlig, a.a.O., 243), was bedeutet, dass es mit der Aner­ kennung der Hälfte der geltend gemachten Kosten durch die Veran­ lagungsbehörde sein Bewenden haben muss. 6. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Veranlagungsbehörde in den bei­ den Bemessungsjahren pauschale Unkostenanteile an den Gesamtbe­ zügen des Steuerpflichtigen von rund 24 % (1989) bzw. 27 % (1990) anerkannte. Dies ist im Vergleich zur Regelung anderer Kantone als angemessen zu beurteilen.