Da es sich bei den geltend gemachten Berufsauslagen um solche steuermindernder Art handelt, trifft den Pflichtigen die Beweislast (vgl. Höhn, a.a.O., § 14 RZ 61), und er hat die Folgen seiner Beweislosigkeit zu tragen (vgl. 50 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2102