Die Belege zu den weiteren Kundenspesen (Unterprovisionen, Sponsoring und Werbegeschenke) wurden von der Veranlagungsbe­ hörde gesprüft. Nicht zum Abzug zu liess sie nicht nachgewiesene Unterprovisionen sowie einen hälftigen Anteil der Weinrechnungen. Dagegen wurden pauschal eingesetzte Blumengeschenke sowie Jahreskälender ohne weiteren Nachweis anerkannt. Der Rekurrent be­ hauptet zwar, den Privatwein nicht in die Aufstellung hineingerechnet zu haben. Aufgrund der eingereichten Unterlagen Ist diese Behaup­ tung jedoch nicht überprüfbar. Da es sich bei den geltend gemachten Berufsauslagen um solche steuermindernder Art handelt, trifft den Pflichtigen die Beweislast (vgl. Höhn, a.a.