Telefongespräche können ebenfalls vom Büro aus geführt werden. Im übrigen wurde dem Pflichtigen für von zuhause aus geführten Gespräche bereits ein Pauschalabzug von Fr. 300.- ge­ währt. Schliesslich können auch vertrauliche Briefe am Arbeitsort ge­ schrieben werden, ohne dass die übrigen Mitarbeiter davon Kenntnis erlangen und sich der Pflichtige für diese Zwecke ein privates Arbeits­ zimmer zur Verfügung halten muss. Ein Abzug dafür kann somit nicht gewährt werden. 5. Die Belege zu den weiteren Kundenspesen (Unterprovisionen, Sponsoring und Werbegeschenke) wurden von der Veranlagungsbe­ hörde gesprüft.