Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent geltend, in seinem priva­ ten Arbeitszimmer bewahre er wichtige Adressdatelen auf, die die üb­ rigen Mitarbeiter nichts angingen. Vom Arbeitszimmer aus würden auch persönliche Briefe und Telefongespräche erledigt. Es sei dahin­ gestellt, ob es in einer Versicherung überhaupt Kundendaten gibt, die vor den anderen Mitarbeitern geschützt werden müssen. Selbst wenn es aber Angelegenheiten gibt, die vertraulich zu behandeln sind, kann dies im Büro am Arbeitsort geschehen. In einem abschliessbaren Schrank können Unterlagen aufbewahrt werden, die nicht jedermann zugänglich sein sollen. Telefongespräche können ebenfalls vom Büro aus geführt werden.