Damit bleibt für den von der Veranlagungsbe­ hörde beantragten pauschalen Abzug von Fr. 1’000.- jährlich kein Platz. 4. Der Rekurrent beantragt im weiteren einen Abzug für ein Arbeits­ zimmer in der Privatwohnung. Unbestrittenermassen steht dem Pflich­ tigen an seinem Arbeitsort ein Büro zur Verfügung. Berufsnotwendig ist 49 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2102