Der Pflichtige machte für die beiden Bemessungsjahre Kleiderko­ sten von Fr. 2'460.- (1989) sowie Fr. 2 7 9 5 .- (1990) geltend. Als be­ rufsbedingte Bekleidungskosten gelten die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt besonderer Berufskleider (Überkleider, Berufsmän­ tel usw.), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden (Höhn, a.a.O., § 14 RZ 49). Dagegen gehören Zivilkleider, welche im Beruf ge­ tragen werden, grundsätzlich zur Lebenshaltung (vgl. Baur/Klöti-We- ber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, § 24 N 53 f.). Damit bleibt für den von der Veranlagungsbe­ hörde beantragten pauschalen Abzug von Fr. 1’000.- jährlich kein Platz.