Dies ist nicht zu beanstanden. Von der Veranlagungsbehörde vollumfänglich zum Abzug zugelas­ sen wurden die Kosten für das Natel C. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, auch wenn sich zusammen mit der kantonalen Steuer­ verwaltung die Frage stellt, ob bei einem im Aussendienst tätigen Ver­ sicherungsmitarbeiter den Kosten für ein Mobiltelefon in jedem Fall Gewinnungskostencharakter zukommt. 3. Der Pflichtige machte für die beiden Bemessungsjahre Kleiderko­ sten von Fr. 2'460.- (1989) sowie Fr. 2 7 9 5 .- (1990) geltend.