Im fol­ genden wird daher allein zu prüfen sein, ob geltend gemachte Auf­ wendungen nicht anerkannt wurden, die sich nach Art und Umfang als abzugsfähige Berufsauslagen qualifizieren lassen.... 2. Gemäss eigenen Angaben des Pflichtigen beliefen sich die privaten Telefonkosten im Jahre 1989 auf Fr. 771.- und 1990 auf Fr. 963.-. Als Auslagenersatz liess die Veranlagungsbehörde pauschal Fr. 300.- zum Abzug zu. Geht man davon aus, dass von den gesamten Telefonko­ sten bereits rund Fr. 500.- auf Anschlussgebühren, Miete sowie Radiound Fernsehkonzessionen entfallen, verbleibt ein Privatanteil von we­ niger als Fr. 1’000.- jährlich. Dies ist nicht zu beanstanden.