und zudem angemessen sind. Da bereits die erste Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist, ist das Vorgehen der Veranlagungsbehörde, die gemäss Lohnausweis ausgerichteten Spesenvergütungen dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen und anschliessend davon die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Auslagen als Gewin­ nungskosten abzuziehen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch E. Höhn, Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1993, § 14 RZ 58). Im fol­ genden wird daher allein zu prüfen sein, ob geltend gemachte Auf­ wendungen nicht anerkannt wurden, die sich nach Art und Umfang als abzugsfähige Berufsauslagen qualifizieren lassen