gallische Steuerrecht, Bern 1987, 31). Auf eine Aufrechnung der Spesenentschädigungen zum steuerbaren Einkommen wird in der Praxis nur verzichtet, wenn diese nach den tatsächlichen Aufwendun­ gen pro Kostenereignis und nicht als Pauschale ausgerichtet werden 48 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2102