Ob und inwieweit den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugs­ fähige Berufsauslagen gegenüberstehen, entscheidet sich aus­ schliesslich nach den Vorschriften über die Abzüge bei unselbständi­ gem. Erwerb. Im Ergebnis entsteht daher insoweit kein steuerbares Einkommen, als es sich bei Spesenentschädigungen um reinen Ausla­ genersatz handelt ( Weidm ann/Grossm ann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Bern 1987, 31).