25 Abs. 2 Ziffer 1 (in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung) ein pau­ schaler Unkostenersatz von 10 % der gesamten Einkünfte jedes Steu­ erpflichtigen, höchstens aber Fr. 2’000.--, abgezogen werden. Bei den umstrittenen Berufsauslagen handelt es sich ausnahmslos um Spesen bei auswärtiger Tätigkeit. Solche Auslagen sind dem Un­ selbständigerwerbenden vom Arbeitgeber grundsätzlich zu vergüten (Art. 327a des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220). Dies kann auf verschiedene Weise geschehen, nämlich entweder durch den Ersatz der effektiven Auslagen oder durch die Vergütung einer Pau­ schale.