1. Umstritten im vorliegenden Verfahren ist die Abzugsfähigkeit ver­ schiedener Berufsauslagen. Massgeblich für die Beurteilung der Streit­ sache ist Art. 25 StG, wonach von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und besonderen Aufwendungen abgezogen werden können. Anstelle der tatsächlichen allgemeinen Aufwendungen kann gemäss Art. 25 Abs. 2 Ziffer 1 (in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung) ein pau­ schaler Unkostenersatz von 10 % der gesamten Einkünfte jedes Steu­ erpflichtigen, höchstens aber Fr. 2’000.--, abgezogen werden.