Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, die unmittelbar neben dem Schopf verlaufende Bauzonen­ grenze nicht faktisch zu verwischen. Eine Nutzung des Schopfes als Nebengebäude zu einer Wohnnutzung ist deshalb konsequent zu ver­ hindern, sei es als Aufenthaltsraum, als Garage oder Abstellraum (vgl. AR GVP 1990, 1200 “Parkplatz"; RRB 443/91 "Gartenhaus", RRB vom 9. Februar 1993 i.S. W.K. "Garage und Gartensitzplatz"). Die Entfernung der Isolation ist nicht nur tauglich, sondern auch angemessen, um den baulichen Zustand des Schopfes auf die bewil­ ligte Nutzung zurückzuführen. Es reicht dabei aus, wenn die Isolation der Wände und die Täferung entfernt werden;