AR GVP 1988,1133). Im vorliegenden Fall besteht kein Vertrauen auf eine Bewilligung des Innenausbaus. Fraglich ist nur, ob die von der Baudirektion bean­ standeten vier Punkte nicht so geringfügig sind, dass ein Abbruch als unangemessen zu beurteilen wäre. Wie bereits erwähnt, verändert die Isolation des Raumes dessen Nutzungsmöglichkeit grundlegend und in unzulässiger Art und Weise. Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, die unmittelbar neben dem Schopf verlaufende Bauzonen­ grenze nicht faktisch zu verwischen.