4. Kann eine Baute, die ohne Bewilligung teilweise oder vollständig ausgeführt worden ist, auch nachträglich nicht bewilligt werden, so ist sie grundsätzlich wieder zu beseitigen Beeler, Die widerrechtliche Baute, 2. Auflage, Zürich 1987, S. 75 mit Verweisen), es sei denn, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder der Vertrauensschutz stän­ den einem Abbruch entgegen. Das Prinzip der Angemessenheit von behördlichen Anordnungen verlangt, dass ein Abbruch eines Gebäu­ des dann "zu unterbleiben habe, wenn die Abweichung gegenüber dem Bewilligten oder dem Gesetz minim oder ohne Bedeutung für das allgemeine Interesse sei“ (Beeler S. 76; AR GVP 1988,1133).