stufen. Sie könnte damit nur bewilligt werden, wenn sie standortge­ bunden wäre (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700), was nicht zutrifft. 4. Kann eine Baute, die ohne Bewilligung teilweise oder vollständig ausgeführt worden ist, auch nachträglich nicht bewilligt werden, so ist sie grundsätzlich wieder zu beseitigen Beeler, Die widerrechtliche Baute, 2. Auflage, Zürich 1987, S. 75 mit Verweisen), es sei denn, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder der Vertrauensschutz stän­ den einem Abbruch entgegen.