2. Es ist Sache der Behörden, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; bGS 143.5). Dies verpflichtet etwa die Baudirektion, nicht nur die erklärte, sondern die tatsächlich mögliche Nutzung als Ausgangspunkt für die bau- und planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens zu nehmen (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern, 2. Aufl. Grüsch 1991, N. 167 mit Hinweis auf BGE 112 lb 94 E. 3 i.S. Malix; RRB 56/88 E. 4 i.S. U.N.). Der 1991 bewilligte Schopf liegt direkt an der Bauzonengrenze im Landwirtschaftsgebiet von R.