des auch in verschiedenen Punkten. Wie Art. 14 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck bringt, ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die betreffende Behörde wieder aufzunehmen, falls die Voraussetzungen gemäss lit. a - c gegeben sind. Parteien im Bau­ bewilligungsverfahren sind der Gesuchsteller und die Gemeinde. Dritt­ personen hingegen sind nur dann Partei im Baubewilligungsverfahren, wenn sie gegen das Baugesuch Einsprache erhoben haben. Der Re­ kurrent hat seinerzeit keine Einsprache erhoben und war somit nicht Partei im Baubewilligungsverfahren.