Das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur durch die Parteien gestellt werden (Art. 14 VwVG, bGS 143.5) Sowohl in der Eingabe des Rekurrenten als auch im angefochtenen Entscheid des Gemeinderates wird der Begriff "Wiederaufnahme" par­ allel zum Begriff "Widerruf" verwendet, ausnahmslos aber auf die in Art. 14 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) geregelte Wiederaufnahme und Widerruf abgestellt. Wiederaufnahme und Widerruf weisen zwar gewisse Parallelen auf - so beziehen sich beide auf formell rechtskräftige Verfügungen -, unterscheiden sich in­