Der Rekurrent macht geltend, dass auch diejenigen Punkte, zu denen sich der Regierungsrat im Entscheid vom 17. März 1992 bereits mate­ riell geäussert habe, nach wie vor angefochten blieben. Der in Art. 28 Abs. 2 VwVG vorgesehene Rückweisungsentscheid ist eine Mischform zwischen reformatorischem und kassatorischem Entscheid. Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz an die in der Begrün­ dung desselben enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsache ge­ bunden ist. Damit soll verhindert werden, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor dem Regierungsrat stattfindet.