A. Entscheide des Reqierunqsrates 1241,1242 1241 Anfechtung von Rechtsfragen, über die der Regierungsrat bereits ein­ mal entschieden hat. Der Rekurrent macht geltend, dass auch diejenigen Punkte, zu denen sich der Regierungsrat im Entscheid vom 17. März 1992 bereits mate­ riell geäussert habe, nach wie vor angefochten blieben. Der in Art. 28 Abs. 2 VwVG vorgesehene Rückweisungsentscheid ist eine Mischform zwischen reformatorischem und kassatorischem Entscheid. Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz an die in der Begrün­ dung desselben enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsache ge­ bunden ist. Damit soll verhindert werden, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor dem Regierungsrat stattfindet. Der Rückweisungsentscheid ist insoweit anfechtbar, als er über den Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise urteilt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 143). Indem der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 17. März 1992 verschie­ dene strittige Punkte des Rekursverfahrens abschliessend beurteilt hat, stehen diese heute grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion. Auf diese Vorbringen ist damit nicht mehr einzutreten. RRB 24.8.1993 1242 Das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur durch die Parteien gestellt werden (Art. 14 VwVG, bGS 143.5) Sowohl in der Eingabe des Rekurrenten als auch im angefochtenen Entscheid des Gemeinderates wird der Begriff "Wiederaufnahme" par­ allel zum Begriff "Widerruf" verwendet, ausnahmslos aber auf die in Art. 14 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) geregelte Wiederaufnahme und Widerruf abgestellt. Wiederaufnahme und Widerruf weisen zwar gewisse Parallelen auf - so beziehen sich beide auf formell rechtskräftige Verfügungen -, unterscheiden sich in­ 5 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1242 des auch in verschiedenen Punkten. Wie Art. 14 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck bringt, ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die betreffende Behörde wieder aufzunehmen, falls die Voraussetzungen gemäss lit. a - c gegeben sind. Parteien im Bau­ bewilligungsverfahren sind der Gesuchsteller und die Gemeinde. Dritt­ personen hingegen sind nur dann Partei im Baubewilligungsverfahren, wenn sie gegen das Baugesuch Einsprache erhoben haben. Der Re­ kurrent hat seinerzeit keine Einsprache erhoben und war somit nicht Partei im Baubewilligungsverfahren. Er kann demzufolge heute kein Gesuch um Wiederaufnahme stellen bzw. Rekurs gegen die Zurück­ weisung des Wiederaufnahmegesuches erheben. Auf den Rekurs kann nicht eingetreten werden. RRB 16.2.1993 6