mit Hinweis; BGE in REP 1974 S. 15, nach SJZ 71/1975 S. 181), bleibt dem Kanton auch kein Spielraum für eine schärfere Praxis. Die Rekur­ rentin weist zu Recht darauf hin, dass kantonale Verbote quergestellter Reklametafeln nicht die Verkehrssicherheit fördern wollen, sondern Ausdruck ästhetischer Auffassungen seien. c) Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit bleibt damit zu prüfen, ob mit der zusätzlichen Plakatwand nicht eine unzulässige Anhäufung von zwölf Plakatplätzen mit ca. 15.5 m2 Fläche um den Pistolenstand herum entsteht.