Es hat in der unmittelbaren Nähe keine un­ übersichtlichen Einfahrten, und der Abstand der Plakatwand von der Strasse beträgt gegen zehn Meter. b) Die Baudirektion hält im weiteren dafür, quer zur Strasse aufge­ stellte Plakatwände seien der Verkehrssicherheit generell abträglich und könnten deshalb nicht bewilligt werden. Indessen weist das Bun­ desamt für Polizeiwesen darauf hin, dass sich ein derartiges generelles Verbot nicht aus dem Bundesrecht ableiten lässt. Da der Aspekt der Verkehrssicherheit von Strassenreklamen vom Bund abschliessend geregelt ist (VGr BE in BVR 1981 S. 164 E. 4 aE i.S. Caravan Waibel mit Hinweis;