(RR GR in PVG 1989 Nr. 22, vgl. auch VGr BE in BVR 1990 S. 171 E. 3d). Neben den genannten Verweigerungsgründen wurden Re­ klamen auch schon deshalb als verkehrsgefährdend beurteilt, weil sie auffällig waren (BGE in ZBI 73/1972 S. 254) oder an auffälliger Position erstellt wurden (BGE in REP 1974 S. 10 und S. 15, alle drei i.S. AWAG). a) Der Strassenraum in der Nähe der umstrittenen Plakatwand gibt keinen Anlass für verkehrspolizeiliche Bedenken: Die Strasse ist ge­ rade und übersichtlich. Es hat in der unmittelbaren Nähe keine un­ übersichtlichen Einfahrten, und der Abstand der Plakatwand von der Strasse beträgt gegen zehn Meter.