Manfred Küng, Strassenreklamen im Ver­ kehrs- und Baurecht, Bern und Stuttgart 1990, S. 51 f.). Untersagt sind etwa Reklamen auf oder über der Fahrbahn, im Bereich von Kuppen, Bahnübergängen, Kurven, Verzweigungen, Engpässen, an oder auf Brücken, in Tunnels und Unterführungen. Nicht nur eine konkrete Beeinträchtigung und Gefährdung der Ver­ kehrssicherheit kann Anlass zu einem Verbot von Reklamen und ande­ ren Ankündigungen geben; “es reichen schon eine potentielle Beein­ trächtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus“ (BGE in ZBI 78/1977 E. 3b i.S. Löwenbräu mit Hinweis auf BGE 99 lb 379 E. 2 i.S. Schoeller;