A. Entscheide des Reaierunqsrates 1249 1249 Strassenwesen. Bewilligung einer Plakatwand (Art. 6 Abs. 1 Bundes­ gesetz über den Strassenverkehr, SVG; SR 741.01). Die Baudirektion verweigerte der X. AG das Anbringen einer Plakat­ wand an die Schallschutzmauer des Herisauer Pistolenstandes, der neben der St. Gallerstrasse steht. Am Schützenhaus seien bereits fünf Plakatwände angebracht, eine weitere Anhäufung lenke die Fahr­ zeuglenker noch mehr ab, was zu einer Verschlechterung der Ver­ kehrssicherheit führe. Zudem würden nach der kantonalen Praxis auch nur parallel, nicht aber quer zur Strasse aufgestellte Plakatwände be­ willigt. Der Regierungsrat heisst den Rekurs der X. AG gegen diese Verfü­ gung aus folgenden Erwägungen gut: 3. Nach Art. 6 Abs. 1 SVG sind Strassenreklamen untersagt, “die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Ver­ kehrssicherheit beeinträchtigen könnten". Was als verkehrsgefährdend anzusehen ist, wird in Art. 96 SSV eingehend, aber nicht ab­ schliessend, erläutert (vgl. BGE in ZBI 73/1972 S. 254 E. 2 i.S. AWAG zum damaligen Art. 80 SSV; Manfred Küng, Strassenreklamen im Ver­ kehrs- und Baurecht, Bern und Stuttgart 1990, S. 51 f.). Untersagt sind etwa Reklamen auf oder über der Fahrbahn, im Bereich von Kuppen, Bahnübergängen, Kurven, Verzweigungen, Engpässen, an oder auf Brücken, in Tunnels und Unterführungen. Nicht nur eine konkrete Beeinträchtigung und Gefährdung der Ver­ kehrssicherheit kann Anlass zu einem Verbot von Reklamen und ande­ ren Ankündigungen geben; “es reichen schon eine potentielle Beein­ trächtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus“ (BGE in ZBI 78/1977 E. 3b i.S. Löwenbräu mit Hinweis auf BGE 99 lb 379 E. 2 i.S. Schoeller; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. i: Ver­ kehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, N. 104). So seien na­ mentlich alle “Reklamen, die die Aufmerksamkeit des Strassenbenüt- 18 A. Entscheide des Regierunqsrates 1249 zers zu stark in Anspruch nehmen könnten" verkehrsgefährdend (Botschaft zu Art. 6 SVG, BBI 1955 II S. 12). Daraus wurde schon ein generelles Verbot jeglicher Fremdreklame abgeleitet (RR AG In ZBI 78/1977 E. 1 = AGVE 1976, 511), was indessen nicht von der Verord­ nung gedeckt ist (vgl. Art. 98 Abs. 1 SSV; vgl. dazu RR ZH in ZR 88 S. 33) und im Grundsatz gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstösst (RR GR in PVG 1989 Nr. 22, vgl. auch VGr BE in BVR 1990 S. 171 E. 3d). Neben den genannten Verweigerungsgründen wurden Re­ klamen auch schon deshalb als verkehrsgefährdend beurteilt, weil sie auffällig waren (BGE in ZBI 73/1972 S. 254) oder an auffälliger Position erstellt wurden (BGE in REP 1974 S. 10 und S. 15, alle drei i.S. AWAG). a) Der Strassenraum in der Nähe der umstrittenen Plakatwand gibt keinen Anlass für verkehrspolizeiliche Bedenken: Die Strasse ist ge­ rade und übersichtlich. Es hat in der unmittelbaren Nähe keine un­ übersichtlichen Einfahrten, und der Abstand der Plakatwand von der Strasse beträgt gegen zehn Meter. b) Die Baudirektion hält im weiteren dafür, quer zur Strasse aufge­ stellte Plakatwände seien der Verkehrssicherheit generell abträglich und könnten deshalb nicht bewilligt werden. Indessen weist das Bun­ desamt für Polizeiwesen darauf hin, dass sich ein derartiges generelles Verbot nicht aus dem Bundesrecht ableiten lässt. Da der Aspekt der Verkehrssicherheit von Strassenreklamen vom Bund abschliessend geregelt ist (VGr BE in BVR 1981 S. 164 E. 4 aE i.S. Caravan Waibel mit Hinweis; BGE in REP 1974 S. 15, nach SJZ 71/1975 S. 181), bleibt dem Kanton auch kein Spielraum für eine schärfere Praxis. Die Rekur­ rentin weist zu Recht darauf hin, dass kantonale Verbote quergestellter Reklametafeln nicht die Verkehrssicherheit fördern wollen, sondern Ausdruck ästhetischer Auffassungen seien. c) Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit bleibt damit zu prüfen, ob mit der zusätzlichen Plakatwand nicht eine unzulässige Anhäufung von zwölf Plakatplätzen mit ca. 15.5 m2 Fläche um den Pistolenstand herum entsteht. Nachdem aber sowohl die Rekurrentin wie auch die Grundeigentümerin erklärten, sie nähmen bei Bewilligung der nachge­ suchten Plakatwand die drei parallel zur Strasse montierten ab, muss dieses Argument nicht weiter verfolgt werden. RRB 26.1.1993 19