Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung be­ zweckt hat. Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvoll­ ständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist. StRK 15.1.1993 (Nr. 527)1 1)Seit 1.1.1987 beträgt die Höchstbusse für versuchte Steuerhinterziehung Fr. 10’ 000 . - - . 70 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2112, 2113