Der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung setzt in sub­ jektiver Hinsicht Vorsatz voraus, d.h. die Pflichtige oder die für sie handelnden Organe müssen mit Wissen und Willen die täuschenden Vorkehren getroffen haben. Der Nachweis des Vorsatzes gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann als erbracht, wenn mit hin­ reichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Un­ richtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung be­ zweckt hat.