Nach Art. 112 alt StG unterliegt der Versuch einer Steuerhinterziehung einer Busse bis zu Fr. 5’000.~ Es ist unbestritten, dass die H. AG erfolgswirksame Vorgänge nicht verbucht und dadurch gegenüber den Steuerbehörden einen erheblich zu geringen Reinertrag im Geschäftsjahr 1982 deklariert hat. Der Tat­ bestand von Art. 112 StG ist in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen erfüllt. Der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung setzt in sub­ jektiver Hinsicht Vorsatz voraus, d.h. die Pflichtige oder die für sie handelnden Organe müssen mit Wissen und Willen die täuschenden Vorkehren getroffen haben.