B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2111, 2112 behörde und verzichtet auf eine reformatio in peius gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StG. StRK 21.8.1992 (Nr. 542) 2112 Versuchte Steuerhinterziehung ist nach Art. 112 StG nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde.