Fällt das Rekursinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grunde gegenstandlos und ohne Entscheid als er­ ledigt erklärt. Fehlt einem Rechtsschutzansuchen von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154f., 326f.; Hans-Jürg ,S ch ä r Erläuterungen zum VwVG, N. 18 zu Art. 19; BGE 118 lb 7 E.2, BGE 111 lb 5f., E.2). Die Rekurrentin macht geltend, der ver­ fügte Baustopp sei aufzuheben.