Nach Massgabe von Art. 19 VwVG ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an­ gefochtenen Verfügung hat. Im allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Rekurrent nicht bloss beim Einreichen des Entscheides ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Fällt das Rekursinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grunde gegenstandlos und ohne Entscheid als er­ ledigt erklärt.