RRB 485/90 E. 6). Zudem ist ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen, von erheblicher Tragweite sind und die Partei selber nicht rechtskun­ dig ist (vgl. dazu BGE 117 la 277 E. 5b), und zwar unter Umständen bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (seit BGE 114 V 228 E. 5b). Als Fälle von erheblicher Tragweite sind etwa Rückversetzun­ gen in den Strafvollzug oder in die Verwahrung angesehen worden (BGE 117 la 277 E. 5a mit Hinweis auf DR 17.35 i.S. Christinet), der