vgl. dazu Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, S. 155 ff.). Im vorliegenden Fall wird keinem einzigen Gemeinderat ein persön­ liches Interesse an den strittigen Kindergartenzuweisungen vorgewor­ fen, womit - ausser für das Mitglied der Schulkommission im Gemein­ derat - kein Ausstandsgrund gegeben ist. "Der regelhaften Zusammen­ setzung einer Behörde kommt in solchen Fällen der Vorrang vor deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu" {Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü­ rich 1993, N. 104). RRB 17.8.1993 1239