Die allgemeinen Bewertungsregeln und die Möglichkeit, Grundstücke auf den Todestag neu schätzen zu lassen, erlauben durchaus eine sachgerechte Be­ steuerung der Erbschaft. In fiskalischer Hinsicht ist zu bemerken, dass auch bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nicht vom vereinbarten Übernahmewert, sondern von den Anlagekosten des Erblassers auszugehen ist. RRB 15.12.1992 11