ZGB abgegolten wurde. Die Vereinbarung berücksichtigt deshalb auch mögliche Wertsteigerungen zwischen der Übernahme und einer allfälligen Veräusserung der Grundstücke berücksichtigen. 7. Damit ergibt sich, dass die Praxis der Steuerbehörden nicht dem Wortlaut der Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers ent­ spricht und vom Zweck der Norm nicht gedeckt wird. Dieses Ergebnis erscheint auch durchaus vernünftig und praktikabel: Die allgemeinen Bewertungsregeln und die Möglichkeit, Grundstücke auf den Todestag neu schätzen zu lassen, erlauben durchaus eine sachgerechte Be­ steuerung der Erbschaft.