Bei der Veräusserung von Gegenständen aus der Erbengemeinschaft an Drittpersonen ist eher gewährleistet, dass der Wert der Gegenstände nach marktmässigen Ansätzen und damit nach objektiven Massstäben festgesetzt wird, während bei der Vereinbarung der Anrechnungswerte unter Erben in der Regel personenbezogene und damit subjektive Elemente berücksichtigt werden. Diese rechtfer­ tigt auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung. Im vorliegen­ den Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass mit dem Übernahmewert auch den Verzicht auf ein späteres Gewinnanteilsrechtes nach Art. 619 ff. ZGB abgegolten wurde.