des Wortlautes, was im Blick auf das spezielle Legalitätsprinzip unzu­ lässig ist. Darüber hinaus gebietet nicht nur der Wortlaut der Bestim­ mung eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte, sondern auch die Zwecksetzung der objektiven Bewertung der Nach­ lassgegenstände. Bei der Veräusserung von Gegenständen aus der Erbengemeinschaft an Drittpersonen ist eher gewährleistet, dass der Wert der Gegenstände nach marktmässigen Ansätzen und damit nach objektiven Massstäben festgesetzt wird, während bei der Vereinbarung der Anrechnungswerte unter Erben in der Regel personenbezogene und damit subjektive Elemente berücksichtigt werden.