Auch wenn die Zielsetzung von Art. 140 Abs. 2 StG darin zu sehen ist, die der Erbschaftssteuer unterliegenden Gegenstände einer aktuellen und objektiven Bewertung zu unterstel­ len, bezieht sich der Wortsinn der Bestimmung nur auf den aus Veräusserungsgeschäften mit Dritten erzielten Erlös und nicht auf zwi­ schen den Erben vereinbarte Übernahmewerte. Letzteres unter Art. 140 Abs. 2 Satz 3 StG zu subsumieren, bedeutete eine Überdehnung 10 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1224