Auch bei dieser Auslegung ist stets vom Wortlaut der auszulegenden Norm auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf dabei vom kla­ ren Wortlaut einer Bestimmung nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut dem Sinn der Norm nicht entspricht (vgl. Häfelin/Haller, N. 102 f. mit Hinweisen). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es wurde bereits dargelegt, dass der Wortlaut der Bestimmung klar ist und der Gesetzgeber die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Tat­ bestände nicht bedacht hat. Auch wenn die Zielsetzung von Art.