6. Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die Auffassung, dass die Betrachtung der fraglichen Bestimmung unter dem Aspekt des Normenzweckes und in Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 StG zum Schluss führe, dass die in Frage gestellte Praxis der kantonalen Steu­ erverwaltung vom Gesetz verlangt werde. Der Zweck der Norm ver­ lange, dass vor der Erbteilung geschlossene Vereinbarungen unter den Erben der Veräusserung an Dritte gleichzusetzen sei. Die angesprochene teleologische Auslegung geht von der mit der Norm verbundenen Zweckvorstellung aus. Auch bei dieser Auslegung ist stets vom Wortlaut der auszulegenden Norm auszugehen.