Dabei verstand die Expertenkommis­ sion unter einem wirklich greifbaren oder tatsächlichen Erlös die Reali­ sation des Vermögensgegenstandes bzw. die Umwandlung in Bargeld (Sitzungsprotokoll vom 23. Februar 1971, Seite 24). Eine solche Versil­ berung von Vermögensobjekten kann nur bei einem Verkauf an Dritte, nicht bei einer blossen Vereinbarung eines Übernahmewertes oder auch bei der Zuweisung unter Anrechnung stattfinden. 6.