hat. Die Botschaft der Expertenkommission für die Teilrevision des Ge­ setzes über die direkten Steuern vom 13. August 1971 hält auf S. 29 fest: "Mit der Bewertung per Todestag können sich gelegentlich Schwierigkeiten ergeben. Für Vermögensgegenstände, die zwischen Todes- und Teilungstag mit Gewinn oder Einbusse veräussert werden, muss es entschieden natürlicher erscheinen, wenn der wirkliche greif­ bare Erlös unter die Steuer fällt". Dabei verstand die Expertenkommis­ sion unter einem wirklich greifbaren oder tatsächlichen Erlös die Reali­ sation des Vermögensgegenstandes bzw. die Umwandlung in Bargeld (Sitzungsprotokoll vom 23. Februar 1971, Seite 24).